Das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) macht es möglich: Ab Oktober 2020 haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf einen höheren Festzuschuss beim Zahnarzt.
Für viele Menschen ist der Besuch beim Zahnarzt ein leidiges Thema. Schmerzen an den Zähnen oder Entzündungen am Zahnfleisch machen den Besuch häufig unangenehm. Doch auch die Kosten für Zahnersatz sorgen für einen bitteren Beigeschmack. Ab dem 01. Oktober 2020 werden gesetzlich Krankenversicherte zumindest finanziell etwas entlastet: Der Festzuschuss für Zahnersatz steigt.
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) regelt unter anderem den Festzuschuss im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnersatz. Zum 01. Oktober 2020 steigt der Zuschuss um 10 Prozent – von bisher 50 Prozent auf künftig 60 Prozent. Einhergehend mit der Erhöhung steigt auch der Bonus für regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt.
Zuschuss für Zahnersatz ab 01. Oktober 2020 neu geregelt
Aktuell erhalten Versicherte eine Erstattung in Höhe von 50 % der Kosten zur Regelversorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne Bonuszahlungen. Das entspricht der Hälfte der Kosten für Zahnersatz wie beispielsweise Kronen oder Brücken. Die andere Hälfte ist vom Versicherten privat zu tragen. Die 50-Prozent-Regelung gilt nur für die Regelversorgung, also die dem Befund zugeordnete Standardtherapie.
Entscheidet sich der Patient für eine hochwertigere Versorgung – z. B. gegen eine Metallkrone – sind die Mehrkosten vom Versicherten selbst zu tragen. Die Krankenkassen übernehmen lediglich die hälftigen Kosten der Regelversorgung. Da die Kosten einer höherwertigen Versorgung oft deutlich darüber liegen, kann der Kassenanteil auf 40 oder sogar nur 30 Prozent schrumpfen.
Festzuschuss als Belohnung für regelmäßige Vorsorge
Um die regelmäßige Vorsorge beim Zahnarzt zu belohnen, erhöht sich ab dem 01. Oktober 2020 der Festzuschuss unter Berücksichtigung des Bonusheftes von 60 Prozent auf 70 Prozent. Voraussetzung ist ein lückenlos geführtes Bonusheft über mindestens 5 Jahre. Können mehr als 10 Jahre belegt werden, erhöht sich der Festzuschuss auf 75 Prozent.
Ausschlaggebend für die Gewährung der Zuschüsse nach neuer Regelung ist das Ausstellungsdatum des Heil- und Kostenplans.
Vorsorgeterminversäumnis kann ab Oktober 2020 in Ausnahmefällen Berücksichtigung finden
Aktuell gilt: Wird ein Vorsorgetermin versäumt und fehlt der dazugehörige Stempel im Bonusheft, verfällt der gesamte Bonus. Der Patient muss sich den Bonus neu „ansparen“. Ab dem 01. Oktober 2020 ist das Versäumnis der jährlichen Vorsorgeuntersuchung neu geregelt: In begründeten Ausnahmefällen kann der Bonus trotz fehlendem Stempel erhalten bleiben.
Beispielrechnung für Zahnlücke im Backenzahnbereich:
Festzuschuss in Höhe von 50 % der Regelversorgung. Die Regelversorgung entspricht in diesem Fall einer Verblendung mit einem unedlen Metall – einer sogenannten NEM-Brücke (Nicht-Edelmetall-Brücke).
- Zuschuss aktuell: 374,38 Euro (50 % von 748,76 Euro)
- Zuschuss ab Oktober 2020: 449,26 Euro bei 60 % (ohne Bonusanteil) bis zu 561,57 Euro bei 75 % (mit Bonusanteil)
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